Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem Stundenhotel mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung anzusehen ist. Der BFH setzt diese Vermietungsleistungen gleich mit einer umsatzsteuerfreien Vermietung von Wohnimmobilien (§ 4 Nr. 12 Buchst. a Umsatzsteuergesetz – UStG).
Keine Beherbergung
Der BFH sieht die Vermietungen von Stundenhotels nicht als Beherbergungsleistungen an. Die Finanzverwaltung hat sich zwischenzeitlich der Auffassung des BFH angeschlossen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst (vgl. Abschnitt 4.12.9 Abs. 1 und Abschnitt 12.16).
Stand: 29. März 2017
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